Kanzlei Wulsten

Die Kanzlei Wulsten übernimmt im Auftrag von Nachlassgerichten auch regelmäßig die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben Verstorbener bzw. in Ausnahmefällen auch die Nachlassverwaltung für bekannte Erben.
Rechtsanwalt Wulsten wird hierbei von den Nachlassgerichten zum Nachlasspfleger bzw. in Ausnahmefällen auch zum Nachlassverwalter bestellt.

Nachlasspflegschaft

Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben einer verstorbenen Person. Seine Aufgabe ist im wesentlichen die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben.

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes – einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten – auf eine oder mehrere Personen (Erben) über, § 1922 BGB.
Erben können entweder testamentarisch vom Erblasser bestimmt worden sein oder es tritt die gesetzliche Erbfolge gemäß § 1924 ff BGB ein.

Die Nachlasspflegschaft wird in der Regel von Amts wegen angeordnet, wenn der Nachlass fürsorgebedürftig ist und entweder kein testamentarischer oder gesetzlicher Erbe bekannt ist oder diese Erben die Erbschaft (z. B. wegen bekannter Überschuldung des Nachlasses) ausgeschlagen haben.

Gemäß § 1360 BGB ist Voraussetzung für die Anordnung der Nachlasspflegschaft, dass der Nachlass fürsorgebedürftig ist. Die Fürsorgebedürftigkeit des Nachlasses kann sich z. B. daraus ergeben, dass zu sicherndes Vermögen bekannt geworden ist oder Vertragsverhältnisse (z. B. Miet- und Versorgungsverträge) bestehen, die gekündigt werden müssen. Gerade im Fall bestehender Mietverträge ist zudem die Räumung der Wohnung zu veranlassen, um das Auflaufen weiterer Miet- oder Nutzungsersatzansprüche zu verhindern.

Der Nachlasspfleger hat das vorhandene Nachlassvermögen zu ermitteln und es ggfls. bestmöglich zu verwerten, wenn eine kurzfristige Erbenermittlung nicht zu erwarten ist. Soweit Kontoguthaben oder Bargeld vorhanden sind oder aus der Veräußerung von Gegenständen Erlöse erzielt werden können, wird der Nachlasspfleger diese Gelder in der Regel auf einem separaten Treuhandkonto für dieses Verfahren hinterlegen.

Der Nachlasspfleger muss laufende Verträge der verstorbenen Person ermitteln und wird diese in der Regel kündigen, um einerseits das Auflaufen weiterer Verbindlichkeiten zu verhindern und andererseits ggfls. nicht verbrauchte Guthaben aus Vorauszahlungen zu realisieren.

Aufgabe des Nachlasspflegers ist es ferner, die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten der verstorbenen Person zu ermitteln. Hierzu wird er sich in der Regel der im Nachlass vorgefundenen Unterlagen bedienen.

Aus den ermittelten Daten wird ein Nachlassverzeichnis erstellt, aus dem sich die Vermögenswerte und die diesen gegenüberstehenden Verbindlichkeiten (einschließlich Bestattungskosten) der verstorbenen Person ergeben.

Übersteigt das Nachlassvermögen die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten, sind die Verbindlichkeiten vom Nachlasspfleger auszugleichen.
Übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten das Nachlassvermögen (Überschuldung), wird der Nachlasspfleger in der Regel versuchen, mit den Nachlassgläubigern Vergleiche über eine quotale Befriedigung ihrer Forderung unter Verzicht auf die verbleibenden Forderungen abzuschließen.

Gelingt dies nicht, bleibt der Nachlass überschuldet. In dem Fall besteht für den Nachlasspfleger die Möglichkeit, gemäß § 317 der Insolvenzordnung (InsO) beim Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen.
Die Nachlasspflegschaft endet in dem Fall. Der Nachlass wird ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter verwaltet.
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens setzt indes voraus, dass zumindest die Kosten eines solchen Verfahrens (ca. € 1.500,00) gedeckt sind.


In der Regel wird vor Anordnung der Nachlasspflegschaft vom Nachlassgericht geprüft, ob ein Testament der verstorbenen Person vorliegt. Liegt ein solches vor, kann der hierin bestimmte Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung von seinem Erbrecht die Erbschaft ausschlagen.
Liegt kein Testament vor oder hat der testamentarisch bestimmte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, wird das Nachlassgericht in der Regel versuchen, über Auskunftsersuchen an die zuständigen Standesämter zumindest Erben der 1. Ordnung (§ 1924 BGB), also direkte Abkömmlinge der verstorbenen Person, oder den Ehegatten (§ 1931 BGB) zu ermitteln.
Können solche Erben nicht ermittelt werden oder schlagen auch diese die Erbschaft aus, wird in der Regel der eingesetzte Nachlasspfleger auch mit der Ermittlung der noch unbekannten Erben höherer Ordnungen (also z. B. Geschwister, Nichten, Neffen etc.) beauftragt - soweit nicht von vornherein von der Überschuldung des Nachlasses auszugehen ist.

Die erfolgreiche Erbenermittlung erfordert neben der Kenntnis der einschlägigen Informationsquellen im In- und Ausland (z. B. in Polen für die früheren deutschen Ostgebiete) nach Möglichkeit auch Kenntnis der früheren deutschen Schreib- (Sütterlin) und Druckschrift (Fraktur) sowie Erfahrung in der Informationsgewinnung und in der Auswertung von Informationen und Unterlagen. Neben die Informationsgewinnung über Behörden und Archive tritt die Auswertung möglicherweise im Nachlass vorgefundener Fotos, Familienstammbücher, Tagebücher, Telefonverzeichnisse etc.
Letztendlich setzt die erfolgreiche Erbenermittlung ein gewisses Maß an „kriminalistischen“ Spürsinn voraus.


Nachlassverwaltung
In Ausnahmefällen kann vom Nachlassgericht auch die Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff BGB angeordnet werden.

Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich gemäß § 1975 BGB um eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft für die noch unbekannten Erben ist der Erbe in diesen Fällen bereits bekannt.

Zweck der Nachlassverwaltung ist es, die (gemäß § 1922 BGB grundsätzlich unbeschränkte) Haftung der Erben auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Hierzu wird das eigene Vermögen des/ der Erben vom Nachlassvermögen getrennt.

Der Nachlassverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern Partei kraft Amtes. Er verwaltet an Stelle der Erben den Nachlass. Er wird jedoch nicht Inhaber der zum Nachlass gehörenden Rechte.
Das Amt des Nachlassverwalters ähnelt insofern dem Amt des Insolvenzverwalters – mit dem Unterschied, dass nicht anteilige Gläubigerbefriedigung, sondern volle Befriedigung der Gläubiger das Ziel ist. Kann dies nicht erreicht werden, ist ggfls. Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Auch in dem Fall bleibt es bei der Haftungsbeschränkung der Erben auf den Nachlass.
Der Nachlassverwalter ist gemäß § 1985 BGB sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben verantwortlich.

Eine Aushändigung des Nachlassvermögens an den/ die Erben darf erst erfolgen, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten durch den Nachlassverwalter befriedigt worden sind.

Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft wird die Nachlassverwaltung vom Nachlassgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines berechtigten Beteiligten angeordnet. Antragsberechtigt sind z. B. Erben und Nachlassgläubiger. Mehrere Miterben müssen den Antrag gemeinschaftlich stellen.

In der Regel wird ein solcher Antrag vom Erben gestellt, wenn dieser innerhalb der Erbausschlagungsfrist nicht in der Lage ist, sich einen Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten zu verschaffen und einzuschätzen, ob der Nachlass überschuldet ist.


Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Insolvenzverwaltung sowie der Nachlasspflegschaft und -verwaltung können die beauftragenden Nachlassgerichte sowie Vertragspartner und Nachlassgläubiger der Verstorbenen sowie deren Erben auch in diesem Bereich eine Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Team erwarten, das ein hohes Maß an rechtlicher, aber auch menschlicher Kompetenz bietet.

 

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